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Das Problem bei den Originalfelgen von Toyota ist der Umstand, dass in den Felgen keine Teile-Nr. eingeschlagen ist. Bei VW und anderen Herstellern ist die Teile-Nr. meistens eingeschlagen/eingegossen und die Felge damit über den jeweiligen Ersatzteilkatalog eindeutig bestimmten Fahrzeugmodellen und damit auch den dazugehörigen Achslasten zuordnungsfähig.Bei den Toyo-Felgen gibt es bzgl. des Nachweises der Traglast nur drei Möglichkeiten:
1. Die Felge ist am Fahrzeug bereits mit anderer Reifengröße unter Verwendung und es soll auch nur eine weitere Reifengröße mit dieser Felge verwendet/eingetragen werden.
2. Die Felge ist noch nicht am Fahrzeug unter Verwendung, aber laut Ersatzteilkatalog für Dein Fahrzeug oder andere Fahrzeuge mit identischer oder höherer Achslast geführt. Dann kann man über die nachmessbaren Eckdaten der Felge (Lochkreis, Mittenlochdurchmesser, Einpresstiefe (ggf.), Durchmesser und Maulweite) eine Einzelabnahme bewirken. Habe ich so schon mal mit Felgen von einem Golf II an einen Kadett D gemacht. Damals musste ich mit dem Spenderfahrzeug vorfahren, hab dort die Felgen im Beisein des a.a.S. abgeschraubt und an meinem Kadett angeschraubt. Heißt für Dich: Mit nem J4 oder J6 im Schlepptau zum TÜV und die Austauschbarkeit der Felgen beweisen.
Alternativ: Nachweis, dass die benötigten Felgen als Ersatzteil für Dein Fahrzeug im Ersatzteilkatalog von Toyota geführt werden. Z.B. über die Rechnung des Toyo-Händlers für die Felgen mit Angabe der Fahrgestellnummer Deines LC, für die das Ersatzteil verwendet werden soll. Die Händler ordnen die Felgen wie jedes andere Ersatteil auch ausschließlich über die Fahrgestellnummer des Zielfahrzeugs zu.
3. Du lässt eines der Räder einer Biegeumlaufprüfung unterziehen, was für ein Einzelgutachten rund 1.500 bis 2.000 € kostet.
Kleine Anekdote mit umgekehrten Vorzeichen: An meinem Passat mit Sportfahrwerk war an den Federn die Kennzeichnung, die sich auch im Eintrag des Fahrwerks in den Papieren wiederfindet, allseits bis zur Unleserlichkeit verwittert. Bei der Hauptuntersuchung gab es dazu Diskussionen, weil der Prüfer die Identität der Federn nicht nachvollziehen konnte. Im Ergebnis gilt aber der Grundsatz, dass das was eingetragen ist (oder aber Teil der herstellerseitigen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist) grundsätzlich auch als am Fahrzeug vorhanden vermutet werden muss. Sprich die Aufsichtsbehörde muss beweisen, dass es nicht ans Fahrzeug gehört bzw. nicht eingetragen ist oder eben nicht vorhanden ist.
Gruß
Florian