netzmeister hat geschrieben: Do 1. Feb 2024, 15:08
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Mountaineer hat geschrieben: Do 1. Feb 2024, 12:38Doch „nur“ beim Verkauf. Aber es soll anscheinend ja kein Eingriff ins Eigentum stattfinden.
Das ist ja genau der Punkt...wo steht das? Ich finde keine Formulierung, die die Verwertung auf den Verkaufsfall bezieht.
Ich geb dir recht.
Ich habe mir nochmal dieses Dokument angeschaut. Art. 26 regelt die Pflichten des Fahrzeugeigners. Da heißt es:
Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss
a)das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;
b)der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.
Wann ein Fahrzeug ein Altfahrzeug wird steht im Anhang I:
"KRITERIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG, OB EIN GEBRAUCHTES FAHRZEUG EIN ALTFAHRZEUG IST
TEIL A
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER REPARIERBARKEIT VON FAHRZEUGEN
1.Ein Fahrzeug ist technisch nicht reparierbar, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es wurde in Einzelteile zerlegt oder ausgeschlachtet;
b)es wurde zugeschweißt oder mit Isolierschaum verschlossen;
c)es wurde in solchem Maße verbrannt, dass der Motorraum oder der Fahrgastraum zerstört ist;
d)es befand sich bis oberhalb des Armaturenbretts unter Wasser;
e)eines oder mehrere der folgenden Bauteile des Fahrzeugs können nicht repariert oder ausgetauscht werden:
i)Bauteile mit Bodenkontakt (z. B. Reifen und Räder), Federung, Lenkung, Bremsen und deren Steuerelemente;
ii)Sitzverankerungen und -gelenke;
iii) Airbags, Gurtstraffer, Sicherheitsgurte und ihre peripheren Bedienungselemente;
iv)Körper und Fahrgestell des Fahrzeugs;
f)seine Struktur- und Sicherheitsbauteile weisen technische Defekte auf, die unumkehrbar sind und dazu führen, dass diese Bauteile nicht ausgewechselt werden können, z. B. Metallalterung, mehrere Risse in der Grundierung oder übermäßige perforierende Korrosion;
g)seine Reparatur erfordert den Austausch des Motors, des Getriebes, der Karosserie oder des Fahrgestells, was zum Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs führt.
2.Die Reparatur des Fahrzeugs ergibt aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, wenn sein Marktwert niedriger ist als die Kosten der erforderlichen Reparaturen, um es innerhalb der Union in einen technischen Zustand zu versetzen, der ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen war.
3.Ein Fahrzeug kann als technisch nicht reparierbar angesehen werden, wenn
a)es sich bis unterhalb des Armaturenbretts unter Wasser befand und der Motor oder das elektrische System beschädigt ist;
b)die Türen nicht an ihm befestigt sind;
c)Kraftstoff oder Kraftstoffdämpfe austreten und eine Brand- und Explosionsgefahr darstellen;
d)Gas aus seinem Flüssiggassystem ausgetreten ist, weshalb eine Brand- und Explosionsgefahr besteht;
e)Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoff, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit) ausgetreten sind, wodurch Wasserverschmutzung riskiert wird; oder
f)die Bremsen und Lenkungsbauteile außerordentlich abgenutzt sind.
Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine individuelle technische Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob der technische Zustand des Fahrzeugs ausreichen würde, um eine Prüfbescheinigung in dem Mitgliedstaat zu erhalten, in dem das Fahrzeug vor der Reparatur zugelassen wurde.
TEIL B
VORLÄUFIGER KRITERIENKATALOG FÜR ALTFAHRZEUGE
Die folgenden Kriterien können auch als zusätzliche Faktoren herangezogen werden, um festzustellen, ob es sich bei einem gebrauchten Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt:
a)Es fehlen Mittel zur Identifizierung des Fahrzeugs, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
b)der Fahrzeugeigner ist unbekannt;
c)es wurde für mehr als zwei Jahre seit dem Zeitpunkt, zu dem diese zuletzt erforderlich war, keiner nationalen technischen Überwachung unterzogen;
d)das Fahrzeug ist nicht angemessen vor Beschädigungen während der Lagerung, des Transports sowie des Be- und Entladens geschützt; oder
e)es wurde zur Behandlung an eine zugelassene Sammelstelle oder eine zugelassene Verwertungsanlage übergeben."
Bedenklich ist mit Sicherheit die Regelung, dass der Austausch des Motors oder des Getriebes oder die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur zur Einstufung als Altfahrzeug führt.
Die Frage ist halt, wann der Fall eintritt, dass dem Fahrzeugeigner mitgeteilt wird, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt?