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Die gleichen. Es gibt Ausnahmen.„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte
oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit
Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allge-
meinen Anforderungen an die Bereifung den Anfor-
derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,.................
...5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten
Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bau-
artbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den
Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen
§ 35 StVO
in Verbindung mit dem Winterreifengesetz