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Theo hat geschrieben:Hallo Robert,
so weit ich bis jetzt in die Materie eingedrungen bin sollte ein Scheinwerfer für ein Kfz diese ECE Zulassungen haben:
ECE R112 REF25 ECE87 ECE R7 ECE R10
lass Dir doch das Gutachten geben.
Viele Grüße
Theo
Gerne kläre ich auf, ich habe beruflich mit LED-Scheinwerfern zu tun und durfte zuletzt sogar die Beleuchtungsentwicklung für eine Fahrzeugneuentwicklung in Teilen begleiten/verfolgen.
1. Damit ein Scheinwerfer legal in Deutschland gefahren werden darf, bedarf er folgende Kennzeichnungen
a) E-Prüfzeichen mit der entsprechenden Landeskennung (also z.B. E9, E10 oder E3, wobei die Zahl das Land angibt, in der der Scheinwerfer für den Geltungsbereich der UN-ECE-Regelungen geprüft und zugelassen wurde). Das betrifft die ganze EU, aber nicht nur. Übrigens, Europa-Recht steht im Verkehrsbereich nicht über Landesrecht. Wenn eine UN-ECE-Regelung von einem Land übernommen wird, steht im nationalen Gesetz ein Verweis auf die UN-ECE-Regelung. Bei Bedarf sage ich gerne dazu auch noch etwas.
b) Kennzeichnung seiner lichttechnischen Funktionen (z.B. C für Abblend, H für Fern, RL für Tagfahrlicht usw). Im Zusammenhang mit dem E-Kennzeichen für die Zulassung ergibt das eine Zulassung für den Gesamtscheinwerfer (oder Leuchte, z.B. beim Bremslicht, Blinker usw) in Bezug auf die Lichttechnik und Funktionen. Diese Kennzeichen müssen leicht sichtbar sein, meistens sind sie auf dem Abschlussglas.
Die Zahlen 112, 25, 87,7 usw. finden sich nur auf den Scheinwerfern/Leuchten mit den entsprechenden lichttechnischen Funktionen. Also UN-ECE R112 auf Abblend- und Fern, beispielsweise. Wer in diese Regelung dann reinguckt findet alle Vorgaben usw. die ein Leuchthersteller einhalten muss, damit der Scheinwerfer/die Leuchte zugelassen werden kann.
Es gibt weitere Kennzeichnungen, die nötig sind und die dort stehen, aber die lasse ich jetzt mal weg.
c) Ein weiteres E-Kennzeichen (kann auch aus einem anderen Land stammen) ist für die EMV-Sicherheigt nach UN-ECE-R10. Dieses Kennzeichen muss auf allem sein, was elektrisch mit dem Fahrzeug verbunden wird, also auch auf Scheinwerfern und Leuchten. Sie weißt nach, dass das Teil die Fahrzeugelektronik nicht stört und umgekehrt. Bei modernen Fahrzeugen mit zahlreichen Assistenzsystemen hat das eine nicht zu unterschätzende Relevanz. Bei alten Mechanikmöhren eher weniger, ist aber dennoch vorgeschrieben.
Teil dieser R10-Vorgaben ist die CISPR-25-Prüfung, die die Störunanfälligkeit für Radio- und Funkempfang beinhaltet. CISPR-25 Level 3 ist Standard im Automotive-Bereich, 5 fordert das Militär und andere Einsatzbereiche. Gute Scheinwerfer sollten 4-5 haben.
Dieses Kennzeichen muss vorhanden sein, in der Praxis wird es jedoch so gut wie nie abgeprüft. Würde das passieren, würden viele Aftermarket-Scheinwerfer in den Müll wandern.
2. Weitere Voraussetzungen
Ist der Scheinwerfer legal hat man die halbe Miete. Die andere Hälfte ist in der UN-ECE_R48. Dort steht drin welche Scheinwerfer an welcher Position und in welcher Anzahl und Verschaltung erlaubt sind.
Der Hersteller kümmert sich also um die UN-ECE-Regelungen der lichttechnsichen Funktion und der EMV, der Einbauende um die UN-ECE-R48.
Gruß
AchwasAchwo